Gefängnisseelsorge - Entwicklung und Veränderungen

Innerhalb der letzten zehn Jahre zeigen sich für mich, nebst anderen wichtigen Entwicklungen, drei Veränderungen, die sich nachhaltig auf den Straf- und Massnahmenvollzug auswirken:

1.
"Am 1. September 2010 waren in der Schweiz 6181 Personen in Einrichtungen des Freiheitsentzuges inhaftiert."  Gemäss dem Bundesamt für Statistik ist das der höchste Bestand seit 1999. Gegenüber 2009 nahm die Belegungsrate um 1,5 Prozent auf 92,5 Prozent zu. "Von den Inhaftierten befanden sich 31 Prozent in Untersuchungshaft, 61 Prozent im Straf- und Massnahmenvollzug. Interessant ist, dass seit 2004 der prozentuale Anteil an ausländischen Inhaftierten stabil ist und 72 Prozent des Gesamtbestande.

Ein prozentual hoher Anteil von Ausländern im schweizerischen Strafvollzug bedeutet, dass der Seelsorger eine theologische und berufliche Identität mitbringt, die es erlaubt, mit Menschen seelsorgerlich zu arbeiten, die einen anderen religiösen Hintergrund mitbringen als den christlichen und die unter anderen kulturellen und nationalen Gegebenheiten aufgewachsen sind.

Für den Seelsorger ist es auch wichtig, dass er in der Lage ist, mit den Insassen in den wichtigen Weltsprachen zu kommunizieren.

2.
Am 1. Januar 2007 traten die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft. Der Sinn der Strafe besteht neu nicht mehr in erster Linie in der Vergeltung, sondern ein Hauptanliegen von Strafe ist die spezialpräventive Verbrechensverhütung. Damit wird die Hauptaufgabe des Strafvollzuges im Lichte der spezialpräventiven Straftheorie beurteilt. Hierdurch steht nicht mehr die Zufügung eines Übels im Zentrum des schweizerischen Strafvollzuges, sondern zentral ist, das soziale Verhalten des Insassen derart zu fördern, dass er nach der Haft straffrei leben kann. Vier besondere Vollzugsgrundsätze stehen neben dem allgemeinen Vollzugsziel der Wiedereingliederung:

  • das Normalisierungsprinzip
  • das Entgegenwirkungsprinzip (sog. Prinzip des "nil nocere");
  • das Prinzip der besonderen Fürsorgepflicht (Betreuungsprinzip);
  • das Sicherungsprinzip.

Der Vollzugsplan soll namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Wiedergutmachung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung aufweisen. Diese neuen Massnahmen haben zum Ziel, die soziale Integration des Täters nach der Entlassung zu verbessern und sein Rückfallrisiko zu mindern. So werden in einigen Anstalten BiSt-Kurse (Bildung im Strafvollzug) angeboten, in denen eine Basisbildung – Deutsch, Rechnen, Lebenskunde sowie PC-Anwenderkenntnisse – vermittelt werden.

Durch die neue Ausrichtung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmenvollzug nimmt auch die Wiedergutmachung (materiell und immateriell) einen wichtigen Teil innerhalb der Vollzugsziele ein. Vor allem der Seelsorger ist eingeladen, sich dieser Thematik anzunehmen, weil für ihn der Begriff der Versöhnung eine zentrale Rolle spielt. Versöhnung wird hier verstanden als Zuspruch der Vergebung und gleichzeitig als Anspruch der Wiedergutmachung.

3.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im schweizerischen Straf- und Massnahmenvollzug erhalten im "Schweizerischen Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal" in Fribourg nach einer zweijährigen Ausbildung ihr Diplom als "Mitarbeiterin und Mitarbeiter" im Freiheitsentzug. Die Mitarbeitenden, mit denen der Seelsorger zusammenarbeiten kann, sind gut ausgebildet und Fachleute in ihrem Beruf.

Das Personal im Schweizerischen Justizvollzug wird von den Kantonen und Anstalten eingestellt und durchläuft im ersten Ausbildungsjahr eine praktische Ausbildung in der Institution. Daran anschliessend absolvieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während 15 Wochen verteilt auf zwei Jahre in Fribourg ihre Grundausbildung. Diese Ausbildung wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Der Bereich der Weiterbildung hat im heutigen Strafvollzug eine grosse Bedeutung. Mitarbeitende müssen sich über erfolgte Veränderungen auf dem Laufenden halten. Ein motiviertes, engagiertes und gut ausgebildetes Personal ist ein wichtiger Garant für einen qualitativ hochstehenden Freiheitsentzug.

In der ZUKUNFT werden wahrscheinlich die folgenden Entwicklungen eine wichtige Rolle spielen:

1.
Das neue Strafgesetzbuch schafft Voraussetzungen, um die schwierigen Straftäter besser zu platzieren, indem sie nicht ausschliesslich in den psychiatrischen Kliniken, sondern in geschlossenen Anstalten mit einer therapeutischen Ausrichtung untergebracht werden können (Art. 59Abs. 3 StGB). Es sind allerdings in den vergangenen Jahren verschiedene neue Angebote geschaffen worden, oder stehen in der Planungsphase.

2.
Es zeigt sich, dass in den Strafanstalten zunehmend alte oder ältere Menschen einsitzen. Es werden Lösungen gesucht werden müssen, um vermehrt altersgerechte Anstalten für diese Leute zur Verfügung zu stellen.

Im vergangenen Jahr wurde z.B. in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg AG die Abteilung "60plus" eingerichtet. Sie ist die erste Abteilung für über 60jährige Gefangene im geschlossenen Vollzug.

Die bernische Kantonsregierung wird im Herbst dem Kantonsparlament einen Kredit für den Bau von sechs Alterswohnungen im Massnahmenzentrum St. Johannsen in Erlach vorlegen.

Willy Nafzger

Willy Nafzger.